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Von Maximilian Wagner


Wie Viele inzwischen mitbekommen haben, wurde das Lehramt von einem früheren Magister-Studium auf ein Bachelor/Master-System umgestellt – bereits 2013 erfolgte diese Umstellung, im Oktober 2016 startete die Version 2.0 des Lehramts. Diese Version 2.0 bedeutet ein fluides Studium an mehreren Hochschulen in Salzburg und Linz und idente Studienpläne über mehrere Hochschulen hinweg. So spielt es keine Rolle mehr, an welcher dieser Hochschulen Kurse absolviert werden.

Doch die eigentliche Umstellung im System startete 2016 eher unbeachtet. Unter dem Schlagwort „gemeinsame Sekundarstufen-Ausbildung“ wurden die bisher getrennten Ausbildungswege für AHS/BHS (Universität) und Neue Mittelschule NMS (Pädagogische Hochschule) zusammengelegt: Ab jetzt spuckt auch die Universität nur noch den Universallehrer für AHS/BHS und NMS aus. Aussuchen, in welchem dieser Schultypen man am Ende landen möchte, kann man zu Beginn des Studiums nicht mehr.

Passend zu dieser neuen Ausbildung wurde auch das Dienstrecht für Lehrerinnen und Lehrer erneuert – und viele Aspekte deuten auf eine Sparmaßnahme hin, viele Punkte scheinen noch undurchdacht. Diese Unklarheiten zeigen sich nun immer mehr und viele Studierende sind verunsichert. „Was bedeutet das für mich konkret? Was passiert mit mir?“ lauten häufig gestellte Fragen, doch die Antwort ist meist komplex und teils individuell. Auch wenn es eine komplexe Problematik ist, die nicht zu stark verdichtet werden sollte, wird dieses Thema noch Viele im Lehramtstudium beschäftigen und daher verdient es Aufmerksamkeit.

Doch der Reihe nach:

Das alte Dienstrecht: Bisher beendeten Studierende ihr Studium mit einem Magistertitel und bewarben sich beim Landesschulrat für das Unterrichtspraktikum, einem einführenden Jahr, begleitet durch PH-Kurse, in welchem man je eine Klasse für seine beiden Fächer übernehmen konnte. Der Clou: Es gibt einen Rechtsanspruch und selbst wenn eine Klasse bereits einer Lehrperson zugeteilt ist, kann eine Unterrichtspraktikantin einfach die Klasse übernehmen – die ursprüngliche Lehrperson wird zur Betreuung freigestellt – jede neue Lehrkraft bekommt einen Unterrichtspraktikums-Platz. In dieser Zeit gibt es nur eine geringe Entlohnung, dafür ist die Arbeitsbelastung im ersten Jahr noch nicht zu erschlagend. Nach diesem Jahr ist man frei und kann sich selbstständig für freie Lehrpositionen bewerben.

Das neue Dienstrecht: Ab 2019 ändert sich dies – die Induktionsphase ersetzt das Unterrichtspraktikum. Die Induktionsphase bezeichnet das Jahr im ersten Dienstvertrag, welches bereits mit einem B.Ed.-Lehramt-Abschluss möglich sein wird. Doch auf dieses erste Unterrichtsjahr besteht kein Rechtsanspruch mehr – dafür wird es bereits voll bezahlt – jedoch kann bereits eine volle Lehrverpflichtung verlangt werden. Dies bedeutet zum einen den Wurf ins kalte Wasser, zum anderen gibt es eine erste Schulanstellung nur, wenn auch freie Stellen vorhanden sind. Gleichzeitig ist eine Unterrichtstätigkeit an der Schule anrechenbar für die schulpraktische Phase im Masterstudium – wohl dem, der eine freie Stelle ergattert. Alle anderen müssen unbezahlt ihr Praktikum verrichten im Masterstudium.

Die Problemstellen Dienstrecht alt vs. neu:

Das neue Dienstrecht greift zwar einen wichtigen Punkt auf, das niedrige Einstiegsgehalt im ersten Dienstjahr. Jedoch steigt die Gehaltskurve danach deutlich langsamer und am Ende ist es ein großes Sparpaket auf den Lebensverdienst gerechnet. Auch der Wurf in das kalte Wasser ist im neuen Dienstrecht problematisch. Besonders heikel wird es aber, wenn Leute im M.Ed.-Lehramt-Abschluss sich für die Induktionsphase ab 2019 bewerben – die eine Hälfte studiert damit quasi berufsbegleitend (oder arbeitet zumindest neben dem Studium schon an der Schule) und bekommt das Praktikum im Studium aus der Schulanstellung angerechnet. Alle, die keine Anstellung bekommen, müssen wohl unbezahlt an die Schule im Rahmen des M.Ed.-Studiums, trotz gleicher Qualifikation und gleichem Studienfortschritt.

Und zu guter Letzt die rechtlich gänzlich unbekannten Gebiete: Viele Lehramtsstudierende können bereits vor ihrem Abschluss an Schulen aushilfsweise arbeiten – mit sogenannten Sonderdienstverträgen. Diese Verträge stufen aber automatisch in das alte Dienstrecht ein, selbst wer B.Ed./M.Ed. Lehramt studiert – und das, obwohl diese Personen niemals die volle Anstellungsbefugnis (sprich Unterrichtspraktikum, dieses setzt aber den Magistertitel voraus) erlangen können. Wie hier die Probleme, die aus dem Zusammenspiel von altem und neuem Dienstrecht entstehen, gelöst werden, ist noch offen.

Eine komplexe Problematik in der Kurzzusammenfassung kann schwierig sein, ich habe mich trotzdem herangewagt. Denn die Nachfragen häufen sich und auch aus anderen Bundesländern und von anderen Hochschulen erreichen mich immer mehr Nachfragen zu diesem Thema. Gleichzeitig ist die Politik träge, denn obwohl die rechtlichen Lücken bereits an mehrere Stellen getragen wurden, gibt es noch keine Anzeichen einer Lösung.

Am Ende möchte ich noch die absolute Vereinfachung für alle hier darbieten, die nur eine kurze Take-Home-Message haben wollen.

  • Das Magister Lehramt bleibt bis 2019 studierbar, das „B.Ed. Lehramt 2013“ bis 2020
  • Alle B.Ed. Lehramt 2013 AbsolventInnen landen danach im M.Ed. 2016 Studienplan (welcher ab Oktober 2017 mit den entsprechenden Lehrveranstaltungen angeboten wird)
  • Wer im B.Ed./M.Ed.-System ist, sollte sich nicht viele Hoffnungen auf das alte Dienstrecht machen (auch die Sonderverträge als Schlupfloch sehen aktuell sehr wackelig aus)
  • Wer auf Diplom studiert, muss bis spätestens 2017/18 in das Unterrichtspraktikum und 2018/19 eine Anstellung direkt bekommen, um noch in das alte Dienstrecht einzusteigen
  • Wer auf Diplom studiert hat und erst 2019 erstmalig an die Schule geht, landet in der Induktionsphase anstatt dem Unterrichtspraktikum
  • Bis 2019 gibt es keine Induktionsphase, sondern nur das Unterrichtspraktikum – damit gibt es auch keine reguläre Anstellungsmöglichkeit für B.Ed./M.Ed.-Studierende bis 2019
  • Ein berufsbegleitendes Studium ist im M.Ed. Lehramt folglich erst ab 2019 möglich
  • Die Induktionsphase ab 2019 könnte eine Zwei-Klassen-Gesellschaft hervorbringen
  • Mit B.Ed. und M.Ed. Lehramt ist es wahrscheinlich, dass man an einer Neuen Mittelschule landet, anstatt an einer AHS/BHS

Über den Autor:

Maximilian Wagner studiert Lehramt Englisch/Geographie, schrieb das B.Ed./M.Ed. Lehramt 2013 und das B.Ed./M.Ed. Lehramt 2016 als Studierendenvertreter mit, war bis vor kurzem 2. stv. Vorsitzender der Curricularkommission Lehramt für die Studierenden, war Vorsitzender der Fakultätsvertretung, im Vorsitzteam der ÖH Salzburg und ist immer noch in mehreren Studienvertretungen aktiv.

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